Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Kran- und Tortechnik Sievers GmbH&Co.KG
I. Abschluss
1.) Für unsere gesamten geschäftlichen Beziehungen gelten nachstehende AGB. sofern nicht die Rechtswirksamkeit dieser AGB ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. wie z.B. teilweise gegenüber Nichtkaufleuten Entgegenstehende AGB unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2.) Zusätzlich zu unseren AGB gelten a) bei Montagen, Reparaturen u.ä. von Maschinen und Geräten die „Montagebedingungen, b) bei Vermietung von Maschinen und Geräten die “Mietbedingungen”, c) bei Lieferungen und Leistungen auf dem Bausektor im weitesten Sinne die „Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB und die „Verdingungsordnung für Leistungen"' (VOL). Diese zusätzlichen Bedingungen können jederzeit in unserem Geschäftslokal eingesehen werden und werden jederzeit auf Verlangen dem Geschäftspartner ausgehändigt.
3.) Unsere Angebote sind freibleibend. An Kostenvoranschläge. Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
4.) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform
5.) Technische und konstruktive Änderungen können auch noch nach Vertragsabschluss von uns vorgenommen werden. sofern sie dem Geschäftspartner zumutbar sind.
II. Preise
1.) Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager. Hinzu kommen Fracht, Verpackung, Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben u.a. Nebenkosten.
2.) Bei frachtfrei vereinbarter Lieferung bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg. Kosten (z.B. Wartezeiten) für nicht durch uns zu vertretende Hindernisse werden dem Geschäftspartner nach Aufwand zusätzlich berechnet.
III. Zahlung
1.) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug netto Kasse zu bezahlen. Eventuelle Skontoabzüge werden nur nach Absprache gewährt und _der Höhe und Frist nach in der Rechnung ausgewiesen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.
2.) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Geschäftspartner nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern. werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Ausstehende Lieferungen und Leistungen werden dann nur noch gegen Vorkasse ausgeführt
4.) Befindet sich der Geschäftspartner im Zahlungsverzug, werden vom Verzug an bankübliche Soll-Zinsen zuzüglich Verwaltungsgebühren berechnet
IV. Eigentumsvorbehalt
1.)
- a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldenforderung.
- h) Durch Verarbeitung aller von uns gelieferten Waren erwirbt der Geschäftspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen: die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns.
- c) Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware.
2.J Der Geschäftspartner tritt hiermit bereits jetzt die Forderung aus einem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, auch wenn diese zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird.
3.) Der Geschäftspartner ist, solange er nicht Im Verzug ist, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einzuziehen. Er darf über derartige Forderungen aber nicht durch Abtretung an Dritte verfügen.
4.) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und daran erforderliche Reparaturen entweder durch uns oder nach Rücksprache mit uns durch eine gut renommierte Reparaturwerkstatt ausführen zu lassen.
5.) Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.) Vor einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen durch Dritte hat der Geschäftspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung eines solchen Eingriffs, z.B. die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
7.) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Geschäftspartners zu entsprechenden Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
V. Lieferung
1.) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Maßangaben, Gewichte. Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.) Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd. Sie gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Hersteller- oder Lieferwerk verlassen hat, bzw. dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. jedoch nicht vor Klärung aller Details, dem Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und der termingerechten Bezahlung eventuell vereinbarten Anzahlungsrechnungen. Gewünschte Änderungen und Nichteinhaltung von Verpflichtungen seitens des Geschäftspartners verlängern die Lieferfristen entsprechend.
4.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt nicht durch uns zu vertretender Hindernisse {z.B. Betriebsstörungen bei unseren Vorlieferanten u.ä.). Das gilt auch dann. wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
5.) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um eine angemessene Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Geschäftspartner kann von uns eine Erklärung hierüber verlangen.
VI. Versand und Gefahrübergang
1.) Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners_.
2.) Ausgelieferte Gegenstande sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner ungeschadet der Rechte aus dem Abschnitt VII zu übernehmen.
3.) Teillieferungen sind zulässig und können anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
VII, Mängel und Gewährleistung
1.) Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder des Lagers.
2.) Mängelrügen sind sofort nach Empfang der Ware oder nach Beendigung unserer Leistungen, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb 6 Wochen nach Empfang der Ware oder nach Beendigung unserer Leistung schriftlich zu rügen.
3.) Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung der Mängelrüge nachzuprüfen und uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.
4.) Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Bei berechtigten fristgemäßen Mängelrügen aus der Durchführung von Montagen, Reparaturen u.ä. Dienstleistungen beseitigen wir die Mängel durch Nachbessern. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht bzw. der Nachbesserungspflicht nicht nach, kann der Geschäftspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5.) Ausdrückliche Garantien beschränken sich auf erforderlich werdende Ersatzlieferungen und Nachbesserungen, jedoch in jedem Falle nur in dem Umfang, wie sie uns von Vorlieferanten gewährt werden.
6.) Mängelansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Unternehmens
2.) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten sowie für das Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens. 3.J In jedem Falle gilt ausschließlich originäres deutsches Recht, sofern im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft (EG) nicht EG-Recht vorrangig anzuwenden ist.
IX. Haftung und Verjährung
1.) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten
2.) Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in zwei Jahren, soweit nicht durch diese AGB kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
Stand: Februar 2018